Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 20.09.2006 (Az.: VIII ZR 103/06), dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auch der Erdgeschoßmieter an den Aufzugskosten beteiligt werden kann, selbst wenn dieser den Aufzug nicht nutzt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umlage der Aufzugskosten im Mietvertrag vereinbart wurde.
Unterhält der Vermieter, wie häufig, einen Wartungsvertrag für den Aufzug, so sind darin enthaltene Kosten für den Austausch von Kleinteilen (Arbeitszeit und entstehende Materialkosten) nicht auf die Mieter umlegbar, da der Austausch nicht ordnungsgemäß arbeitender Teile der Instandhaltung unterfällt. Der BGH richtet sich nach der Definition für Instandhaltungskosten in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Nach dieser Definition dient der Ersatz von Klein- und Verschleißteilen der Beseitigung von Mängeln, die durch Alterung und Abnutzung entstandenen sind. Da letztlich jede Reparatur vorgezogen werden kann, rechtfertigt der vorsorgliche Austausch von Verschleiß- und Kleinteilen aus Sicherheitsgründen keine andere Beurteilung. Dies folgt auch aus der Rechtsprechung des BGH zu Maßnahmen der Schadensvorbeugung.
Keine Wartungskosten sind die Kosten für eine Störungsbeseitigung. Diese Arbeiten ermöglichen erst die Funktionsfähigkeit oder stellen diese her. Sie sind folglich der Instandhaltung zuzurechnen und damit nicht auf die Mieter umlegbar (so z.B. LG Duisburg WuM 2004, 717; LG Hamburg NZM 2001, 806; LG Berlin GE 1988, 463; AG München WuM 1978, 87).
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