Besichtigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter hat nur dann ein Besichtigungsrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung der Mietwohnung hat. Dies kann beispielsweise gegeben sein, wenn der Vermieter die Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses Mietinteressenten zeigen oder sich vor Instandsetzungsarbeiten ein Bild des Zustands der Wohnung machen möchte.

 

Der Vermieter muss die Besichtigung jedoch rechtzeitig ankündigen und bei Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer der Besichtigung Rücksicht auf die Belange des Mieters nehmen. Was das genau bedeutet, sehen die Gerichte unterschiedlich. Üblicherweise darf jedoch davon ausgegangen werden, dass die Besichtigung, insbesondere bei berufstätigen Mietern, mindestens 3-4 Tage vorher angemeldet werden sollte.


Auch sollte die Tageszeit der Besichtigung sowohl dem Interesse des Vermieters, als auch dem Mieters, Rechnung tragen und die Besichtigung zu üblichen Zeiten, z.B. werktags zwischen 10:00 und 13:00 Uhr und zwischen 15:00 und 18:00 Uhr stattfinden. Auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Besichtigungstermine gibt es keine starren Regelungen. Einige Gerichte halten drei Besichtigungstermine pro Monat für den Mieter zumutbar, andere wöchentliche Besichtigungen mit jeweils mehreren Stunden. Letztlich gilt: nicht jeder Termin ist für den Vermieter durchsetzbar, jedoch muss der Mieter ihm in Grenzen entgegenkommen.