Mieter haben das Recht, selbst zu entscheiden, wann, wie oft und von wem sie Besuch empfangen. Eine anderslautende Vereinbarung im Standardmietvertrag ist ungültig. Der Vermieter hat auch nicht das Recht, dieses Besuchsrecht einzuschränken, in dem er beispielsweise dem Besucher den Zugang durch das Treppenhaus verwehrt. Allerdings ist zu beachten, dass die Rechtsprechung bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen im Jahr annimmt, dass es sich nicht mehr um einen Besuch handelt.
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