Die Mietkaution stellt für den Vermieter eine Sicherheitsleistung dar. Für den Fall, dass der Mieter seinen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht nachkommt, hat der Vermieter das Recht auf die Kaution zurückzugreifen.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung des Mieters, Kaution zu leisten. Allerdings findet sich in fast jedem Mietvertrag eine vertragliche Regelung, die vorsieht, dass der Mieter eine Mietkaution zu leisten hat. Dann darf der Wert der Kaution jedoch drei Monatsmieten nicht überschreiten!
Im Wege der „klassischen“ Sicherheitsleistung überweist oder übergibt der Mieter dem Vermieter einen bestimmten Geldbetrag. Die geleistete Kaution muss vom Vermieter getrennt von seinem übrigen Vermögen auf einem insolvenzfesten Konto aufbewahrt werden. Der Mieter kann einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verwahrung der Mietkaution anfordern.
Der Mieter kann dem Vermieter jedoch auch die Forderung aus einem Sparbuch verpfänden. Für diese Verpfändung als Mietkaution halten Banken und Sparkassen üblicherweise Formulare vor. Aber Achtung: einige dieser Vordrucke sehen vor, dass der Vermieter auf die Mietkaution zugreifen kann, ohne dass der Mieter hierüber informiert werden muss.
Eine weitere Möglichkeit, eine Mietkaution zu leisten, stellt die Übergabe eines Sparbuchs an den Vermieter dar. Fehlt dort ein Sperrvermerk, kann der Vermieter Geld vom Sparbuch abheben, ohne dass es der Mieter erfährt. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, können Vermieter und Mieter nur gemeinsam auf das Geld zugreifen.
Der Mieter kann von seinem Vermieter die Rückzahlung der Mietkaution frühestens dann verlangen, wenn er die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben hat. In manchen Mietverträgen ist geregelt, wie lange sich der Vermieter Zeit lassen darf, um eine Kautionsabrechnung zu erstellen. Eine gesetzliche Frist, binnen der der Vermieter die vom Mieter geleistete Kaution nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückbezahlen muss, gibt es jedoch nicht. Der Vermieter darf sich vertretbar lange Zeit lassen, um sich über seine Ansprüche gegen den Mieter Klarheit zu verschaffen, z.B. durch Einholung von Rechtsrat oder Kostenvoranschlägen. Welcher Zeitraum "vertretbar" ist, ist - mangels gesetzlicher Regelung - nicht einfach zu sagen. Einige Gerichte gehen von zwei Monaten, andere von drei oder sechs Monaten aus. Ihr Rechtsanwalt kennt jedoch die lokale Rechtsprechung und kann Sie hierzu beraten.
Klares Nein! Der Mieter ist nach seinem Mietvertrag verpflichtet, die Miete (inklusive der Betriebskostenvorauszahlungen) bis zum Ende des Mietverhältnisses zu bezahlen, auch wenn er befürchtet,
die Kaution von seinem Vermieter nicht mehr zu bekommen. Die Mietkaution soll eine Sicherheit für den Vermieter darstellen und dieser Anspruch auf Sicherheit besteht neben seinem Anspruch auf
Mietzahlung. Stellt der Mieter die Zahlung der Miete ein und wohnt dadurch die Kaution ab, riskiert er eine außergerichtliche Aufforderung durch den Rechtsanwalt des Vermieters und die Pflicht,
die Kosten für das anwaltliche Mahnschreiben zu tragen.
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Christine Büchel
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