OLG München: Zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers bei Vertragsschluss ca. 2 Jahre später

 

 

Mit Urteil vom 09.07.2015 – Az. 23 U 396/15 entschied das OLG München:

(nicht amtlicher Leitsatz)

 

1. Ist ein Jahr oder mehr zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsschluss verstrichen, ist ein Ursachenzusammenhang zu Gunsten des Maklers nicht mehr per se anzunehmen. Der Makler muss vielmehr den vollen Beweis für die Kausalität des von ihm erbrachten Nachweises für den Abschluss des Hauptvertrages erbringen.

 

2. Ein fortdauerndes Erwerbsinteresse kann der Makler nicht allein durch die Tatsache belegen, dass die Kundin eine Datei zur Immobilie angelegte, die nicht gelöscht wurde.

 

 

Sachverhalt:

 

Das OLG München hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

 

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Maklercourtage für den Nachweis eines Objekts, das mit 5,5 Mio angeboten worden war. Der Maklervertrag wurde im Oktober 2011 geschlossen, eine Besichtigung der Immobilie fand im selben Monat statt. Da die Kaufpreisforderung der Verkäuferseite als nicht verhandelbar mitgeteilt wurde, legte die Kaufinteressentin das Angebot der Beklagten noch im Herbst 2011 ad acta. Erst zwei Jahre später und nachdem in der Zwischenzeit ein weiterer Makler tätig geworden war, erfolgte der Kaufvertragsabschluss im November 2013 für einen Kaufpreis von 4,6 Mio.

 

 

Entscheidung:

 

Das OLG München entschied zu Gunsten der Kundin!

 

Voraussetzung für die Maklercourtage sei, dass sich der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellt (BGH, Urteil vom 03.07.2014, III ZR 530/13.). Wenn - wie hier - ein Jahr oder mehr zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsschluss vergangen sind, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler. Der Makler muss vielmehr den vollen Beweis für die Kausalität des von ihm erbrachten Nachweises für den Abschluss des Hauptvertrages erbringen (BGH, Urteil vom 06.07.2006, III ZR 379/04).

 

Dies ist der klagenden Maklerin im vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen. Nachdem die Verkäuferin zu Preiszugeständnissen nicht bereit war, hatte die Beklagte ihr Kaufinteresse seinerzeit aufgegeben. Das OLG München ging davon aus, dass das Interesse der Beklagten durch Nachweis durch den für sie zuletzt tätig gewordenen Makler neu begründet wurde und der Nachweis durch die Klägerin insoweit - bei wertender Betrachtung - nicht mehr fortwirkte. Ohne Bedeutung sei insoweit auch, dass aufgrund des Nachweises durch die klagende Maklerin bei der Beklagten zu dem streitgegenständlichen Objekt eine Datei angelegt wurde, die nicht gelöscht wurde.