Unsere Rechtstipps & aktuelle Urteile rund ums Mietrecht

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Maklerprovision: Nicht ohne weiteres, wenn Vertragsabschluss über ein Jahr später erfolgt

Voraussetzung für die Entstehung eines Provisionsanspruchs des Maklers ist die Kausalität der Maklertätigkeit für den Abschluss des Kaufvertrags. Nach ständiger Rechtsprechung wird der Ursachenzusammenhang vermutet, wenn der Abschluss des Hauptvertrages der Nachweistätigkeit des Maklers in angemessenen Zeitabstand nachfolgt. Als angemessenen Zeitabstand erachtet die Rechtsprechung ca. drei bis fünf Monate (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - III ZR 163/07), vier Monate (BGH, Urteil vom 25.02.1999 - III ZR 191/98), mehr als sechs Monate (BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04) und acht Monate (OLG Bamberg, Urteil vom 19.08.2011 - 6 U 9/11).

 

In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht München in seiner unten dargestellten Entscheidung vom 09.07.2015 festgestellt: Liegt zwischen Nachweis und Hauptvertragsabschluss mehr als ein Jahr, ist ein Ursachenzusammenhang nicht per se anzunehmen. Vielmehr muss der Makler den vollen Beweis der Kausalität erbringen. Im vorliegenden Fall gelang dies dem Makler nicht.

 

Zu Gunsten der Kundin entschied das OLG München, dass der Anspruch des Maklers auf Provision nicht gegeben ist, da die Erwerbsabsicht der Kundin zwischenzeitlich aufgegeben worden war und der Kaufabschluss erst mehr als ein Jahr später mit Beteiligung eines anderen Maklers zu Stande kam.

 

Unser Tipp: Hegen Sie Zweifel an der Richtigkeit der Maklerrechnung, lassen Sie diese durch Ihren Mietrechtsanwalt überprüfen!

 

Mehr zu der Entscheidung des OLG München, Urteil vom 09. Juli 2015 – Az. 23 U 396/15.

 


Schönheitsreparaturen: Quotenabgeltungsklausel unwirksam

(Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die Pflicht zur Tragung von anteiligen Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) führt seine aktuellste Rechtsprechung konsequent fort und entschied erneut zu Gunsten der Mieter: Abgeltungsklauseln sind – zumindest in Wohnraummietverträgen – in jedem Fall unwirksam. Dies gilt auch, wenn der Vermieter seine Wohnung renoviert an den Mieter übergeben hatte.

 

Unser Tipp: Die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel bedeutet nicht, dass eine Vereinbarung über die Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Lassen Sie daher spätestens vor Ende Ihres Mietvertrages anwaltlich prüfen, ob eine Verpflichtung des Mieters besteht, Schönheitsreparaturen durchzuführen!

 

Mehr zu der Entscheidung des BGH, Urteil vom 18. März 2015 – Az. VIII ZR 242/13.

 


Schimmel im Schlafzimmer: Verantwortlichkeit des Mieters?

Schimmelbildung in den Wohnräumen, insbesondere in der kalten Jahreszeit, ist ein Dauerbrenner vor deutschen Gerichten. Dabei bergen Streitigkeiten über Schimmel oftmals ein erhebliches Kostenrisiko für die Parteien, da die Ursächlichkeit der Schimmelentstehung nur von Experten beurteilt werden kann und Gerichtsgutachten nicht unerhebliche Kosten auslösen.

 

In seinem Urteil vom 07.03.2014 (Az. 1 S 106/13) hat das LG Lübeck zu den Voraussetzungen des Anspruchs eines Mieters auf Beseitigung von Schimmel Stellung genommen.

 

Zu Gunsten des Mieters entschied das Landgericht Lübeck, dass ein im Schlafzimmer an der Außenwand aufgestellter Schrank, der nach Auffassung des Gerichtsgutachters die Schimmelbildung förderte, zum üblichen Wohngebrauch gehöre. Das Verhalten des Mieters war daher nicht vorwerfbar und ließ seinen Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung des Schimmels nicht entfallen.

 

Unser Tipp: Bei erstem Auftreten von Schimmel gilt es schnell zu handeln! Lassen Sie sich über die Anzeigepflichten des Mieters gegenüber dem Vermieter sowie Ansprüche auf Mangelbeseitigung beraten, bevor Sie einen – meist teueren – Rechtsstreit über einen Schimmelschaden führen müssen.

 

Mehr zu der Entscheidung des LG Lübeck, Urteil vom 07 März 2014 – Az. 1 S 106/13.

 


Wohnfläche: Keine Vereinbarung durch Annonce

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% nach unten abweicht, da dann ein zur Minderung führender Mangel vorliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen den Mietvertragsparteien eine Vereinbarung über die Größe der Wohnung getroffen wurde.

 

In seinem Urteil vom 16.12.2013 (Az. 424 C 10773/13) hat das Amtsgericht München zu den Voraussetzung einer solchen Vereinbarung über die Wohnfläche Stellung genommen.

 

Zu Gunsten des Vermieters entschied das Amtsgericht München, dass die fehlende Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag ein wichtiges Indiz dafür ist, dass der Vermieter keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich der Wohnungsgröße machen will. Da nützt es dem Mieter auch nichts, wenn der Makler in seiner Annonce eine Angabe zur Größe der Wohnung macht, die er im Besichtigungstermin sogar wiederholt.

 

Unser Tipp: Die für Sie wichtigen Zusagen und Vereinbarungen gehören in den Mietvertrag!

 

Mehr zu der Entscheidung des AG München, Urteil vom 16. Dezember 2013 – Az. 424 C 10773/13.

 


Mieterhöhungsverlangen: Nachweis des Zugangs

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 19.09.2013 (Az. 423 C 16401/13) die Grundsätze eines Zugangsnachweises verdeutlicht. Erforderlich für die Wirksamkeit von empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie z.B. die Kündigung einer Mietwohnung oder das Zustimmungsverlangen zu einer Mieterhöhung, ist der Zugang beim Empfänger.

 

Ist dieser streitig, hat ihn derjenige zu beweisen, der sich auf den Zugang beruft. Das Amtsgericht München hat klargestellt, dass der Zugang eines Mieterhöhungsverlangens nicht angenommen werden kann, wenn dieses mit Einschreiben/Rückschein geschickt wird und das Einschreiben den Mieter nicht erreicht. Unerheblich ist, wenn der Mieter das Einschreiben nicht abgeholt hat!

 

Unser Tipp: Gehen Sie bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf Nummer sicher und stellen Sie nachweisbar durch Gerichtsvollzieher oder einen Boten, der vom Inhalt des Schreibens Kenntnis hat, zu.

 

Mehr zu der Entscheidung des AG München, Urteil vom 19. September 2013 - Az. 423 C 16401/13.